Stationäre Rehabilitationseinrichtungen müssen ein anerkanntes rehabilitationsspezifisches Qualitätsmanagement eingeführt haben, um von den gesetzlichen Rehabilitationsträgern (Deutsche Rentenversicherung, Kranken-, Unfallkassen, Berufsgenossenschaften) belegt werden zu können. Sie können dazu unter mehr als dreißig durch die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR) anerkannten QM-Verfahren wählen.

Diese werden von Leistungserbringerverbänden oder anderen Institutionen herausgegeben (Herausgebende Stellen). Unabhängige Zertifizierungsstellen überprüfen das Qualitätsmanagement regelmäßig durch Audits und die Reha-Einrichtungen weisen es gegenüber der BAR durch ein gültiges Zertifikat nach. Es gilt das Prinzip: Ohne gültiges Zertifikat keine Belegung! Inzwischen haben nahezu alle stationären Reha-Einrichtungen in Deutschland ihr QM-Verfahren erfolgreich zertifizieren lassen und können für die gesetzlichen Rehabilitationsträger Patienten versorgen.

Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) überwacht die Zertifizierungsstellen im Rahmen der Akkreditierung. Sie greift nun seit kurzem dieses schon seit 2009 etablierte System an.

Die DAkkS vertritt dabei die Rechtsauffassung, die Zertifizierungsstellen seien nicht berechtigt, diese Verfahren durchzuführen. Sie meint, die Zertifizierungsstellen dürften ausschließlich Qualitätsmanagementverfahren überprüfen, die auch von der DAkkS selbst zugelassen, d. h. akkreditiert worden seien. Sie verlangt von den Zertifizierungsstellen, Audits künftig zu unterlassen und möchte, dass die Herausgebenden Stellen ihrerseits die Anerkennung ihrer Verfahren bei der DAkkS beantragen, was mit erheblichen Kosten verbunden ist und auch zu steigenden Zertifizierungskosten führen würde. Hier spielen augenscheinlich vor allem ökonomische Interessen der DAkkS eine wesentliche Rolle.

Die Forderung und Vorgehensweise der DAkkS stehen nach unserer Auffassung in eklatantem Widerspruch zu den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen. Denn die DAkkS bestreitet mit ihrer Forderung den gesetzlichen Auftrag der Rehabilitationsträger und der BAR. Auf der Grundlage von § 37 SGB IX sind ausschließlich diese zuständig für die Formulierung von Anforderungen an ein einrichtungsspezifisches internes Qualitätsmanagement in der stationären Rehabilitation sowie für die Anerkennung einzelner Verfahren. Hierzu wurde eine „Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 37 SGB IX“ geschlossen.

Dieser klaren Entscheidung und Kompetenzzuweisung des Gesetzgebers aus dem Jahr 2007 würde die Forderung der DAkkS nach derzeitigem Sachstand die Grundlage entziehen. Die entsprechenden Verbände und Institutionen als Herausgebende Stellen für Qualitätsmanagement haben sich daher zusammengeschlossen und werden, im Interesse der Reha-Einrichtungen, die nach unserer Auffassung rechtswidrige Forderung der DAkkS zurückweisen. Die Herausgebenden Stellen haben außerdem Kontakt mit der BAR und den Zertifizierungsstellen aufgenommen, damit alle Reha-Einrichtungen ihre Audits und die Zertifizierungen wie bisher und ungehindert durch die DAkkS weiter durchführen können. Die Herausgebende Stellen empfehlen daher den Reha-Einrichtungen, anstehende Zertifizierungsaudits wie geplant durchzuführen und künftige mit den Zertifizierungsstellen planmäßig zu terminieren. Sollte es dabei Probleme geben, wenden sie sich bitte an die Herausgebende Stelle ihres QM-Verfahrens.

Die Herausgebenden Stellen werden alles Notwendige unternehmen, um die Aufrechterhaltung der bisherigen Zertifizierungsverfahren sicher zu stellen. Sie werden dazu gemeinsam in einem abgestimmten Prozess auch mit den zuständigen Bundesministerien Kontakt aufnehmen.

Wir halten sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden!

Kontakt:

Katharina Perl
Referentin Qualität

Tel.: 030 / 28 44 96-74
Fax: 030 / 28 44 96-70

k.perl@degemed.de