Nach aktuell geltenden Bestimmungen des SGB IX sind stationäre Reha-Einrichtungen verpflichtet, ihre Qualität durch ein internes Qualitätsmanagement nachzuweisen und sich an einem unabhängigen Zertifizierungsverfahren zu beteiligen. Die Befugnis der Verpflichtung zur Qualitätssicherung hat der Gesetzgeber schon vor Jahren im Bereich Rehabilitation und Teilhabe der Selbstverwaltung übertragen.
Angriff auf bewährtes Verfahren
Im Juni 2020 hat die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) dieses bewährte Verfahren angegriffen. Sie forderte diejenigen Zertifizierungsgesellschaften auf, sich nach deutschem Akkreditierungsstellengesetz akkreditieren zu lassen, die bereits in anderen Bereichen akkreditiert sind und drohte, die Berechtigung zur Zertifizierung zu entziehen. Verschiedene Herausgebende Stellen von Qualitätsmanagementverfahren sind gegen diesen Angriff vorgegangen und haben in zahlreichen Gesprächen versucht eine Einigung im Konflikt herbeizuführen.
Gemeinsame Arbeitsgruppe
Ende vergangenen Jahres wurde unter Moderation der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR) und Beteiligung der DAkkS, der HGS, des BMAS und des BMG eine Arbeitsgruppe gebildet, die zunächst beauftragt war, die strittigen Rechtsfragen zu klären. Es war jedoch schnell klar, dass dies in dieser Zusammensetzung unmöglich ist und die Zielsetzung der Arbeitsgruppe wurde somit angepasst.
Erarbeitung einer gemeinsamen Verfahrensabsprache
In mehreren Sitzungen haben die Beteiligten eine gemeinsame Verfahrensabsprache erarbeitet. Diese regelt das Vorgehen für den Übergangszeitraum, bis eine klare Rechtsicherheit bei den strittigen Fragen erreicht wird. Die Verfahrensabsprache trat am 1. Juli 2021 in Kraft, was aber nicht gleichbedeutend mit einer Anerkennung einer bestimmten Rechtsauffassung ist. Auch ist mit dem Inkrafttreten eine rechtliche Anerkennung der Akkreditierungspflicht ausdrücklich nicht verbunden.
Die gemeinsame Verfahrensabsprache regelt folgende Punkte:
- Betroffen sind nur Zertifizierungsstellen, die bereits in anderen Bereichen akkreditiert sind
- Herausgebende Stellen anerkannter QM-Verfahren nach § 37 SGB IX bleiben in ihrer Stellung sowie Aufgabenwahrnehmung unbeeinträchtigt
- Für Personalkompetenz der Zertifizierungsstellen gelten weiterhin die in der Vereinbarung nach §37 SGB IX (Teil D) festgelegten Grundanforderungen
- Zertifikate, die bis zum Inkrafttreten der Verfahrensabsprache erteilt wurden, behalten bis zu ihrem regulären Laufzeitende ihre Gültigkeit
- Akkreditierte Zertifizierungsstellen beantragen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verfahrensabsprache die Akkreditierungserweiterung hinsichtlich des nach §37 SGB IX angewandten Verfahrens
- Zertifizierungsstellen, die keinen Erweiterungsantrag stellen wollen, können ihre bereits laufenden Zertifizierungen bis spätestens 31.03.2022 zu Ende führen
- Akkreditierungsverfahren zur Erweiterung des Geltungsbereichs sollen bis spätestens 30.09.2022 abgeschlossen sein
- Die Überwachung bei Verfahren bei akkreditierten Zertifizierungsstellen erfolgt grundsätzlich alle 12 Monate
Die vollständige Verfahrensabsprache können Sie sich hier ansehen.