Gesetz bleibt hinter den Erwartungen der Reha-Branche zurück

In der letzten Sitzungswoche vor der Sommerpause hat der Bundestag das GKV-IPReG beschlossen. Das Gesetz muss nun noch im Bundesrat verabschiedet werden, womit im September zu rechnen ist. Bis zur letzten Beratungsrunde des Gesetzes gab es erheblichen Widerstand gegen die geplanten Regelungen zur Neuordnung der Intensivpflege. Das Gesetz drohte noch auf den letzten Metern zu scheitern.

Die jetzt beschlossenen wesentlichen Regelungen für Reha-Kliniken sind:

  1. Die Grundlohnsummenbindung nach § 71 SGB V entfällt künftig für Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Damit können Reha-Kliniken zukünftig auch im Geltungsbereich des SGB V Vergütungserhöhungen verlangen, die oberhalb der Veränderungsrate liegen.
  2. Der Zugang zu geriatrischer Rehabilitation kann künftig durch eine vertragsärztliche Direktverordnung erfolgen, wenn die dafür geeigneten Abschätzungsinstrumente angewendet wurden. Für alle anderen Indikationen gilt, dass Krankenkassen die Ablehnung einer Rehabilitation mit einem MDK-Gutachten begründen müssen. Für den Zugang im AHB/AR Verfahren legt der G-BA gleichfalls bis Ende 2021 Abschätzungskriterien vor, wie sie auch für die Direktverordnung von geriatrischer Reha notwendig sind.
  3. GKV-Spitzenverband und Leistungserbringerverbände auf Bundesebene vereinbaren Rahmenempfehlungen für die maßgeblichen Inhalte der Versorgungs- und Vergütungsverträge zwischen Krankenkassen und Reha-Einrichtungen.
  4. Das Wunsch- und Wahlrecht der Rehabilitanden wird gestärkt. Zukünftig werden die Mehrkosten, die bei der Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts entstehen, zur Hälfte von den Krankenkassen übernommen und nicht mehr wie bislang vollständig von den Rehabilitanden getragen.

Die Aufhebung der Grundlohnsummenbindung ist ein wichtiger Erfolg für die Reha-Kliniken. Die weiteren erzielten Verbesserungen für die Rehabilitation sind ein Schritt in die richtige Richtung, bleiben aber hinter den Erwartungen der Reha-Branche zurück.

Im Interesse der Rehabilitanden wäre es besser, wenn der Zugang zur Reha als Direktverordnung für alle Indikationen und im AHB und AR-Verfahren gelten würde. Ebenfalls unbefriedigend ist die hälftige Kostenübernahme der Mehrkosten. Damit bleibt es bei einer rechtlichen Ungleichbehandlung der Rehabilitanden im Geltungsbereich des SGB V gegenüber den Rehabilitanden der Deutschen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die DEGEMED begrüßt das GKV-IPReG dennoch, wird sich aber weiterhin für bessere Zugänge zu Reha-Leistungen in allen Indikationen sowie für die komplette Streichung der Mehrkostentragungsregelung zugunsten der Leistungsberechtigten einsetzen.


Die Pressemitteilung ist hier als PDF verfügbar

Kontakt:

Vera Knieps
Referentin Politik

Tel.: 030 / 28 44 96-80
Fax: 030 / 28 44 96-70

v.knieps@degemed.de