Politik

AG MedReha Stellungnahme zur ReHV vorgelegt

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hatte die DEGEMED und die weiteren Spitzenverbände der Rehabilitation und von Teilhabeleistungen über den Entwurf für die Rechtsverordnung für den Hilfsfonds für Rehabilitation und Teilhabe (Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung – ReHV) informiert und zur Stellungnahme aufgefordert. Inzwischen hat die DEGEMED den Entwurf der Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung intensiv geprüft und bewertet. Diese Bewertung ist Grundlage der Stellungnahme, die die DEGEMED dem BMAS gestern gemeinsam mit den Verbänden der AG MedReha vorgelegt hat.

Die Rechtsverordnung konkretisiert die Voraussetzungen für den Zuschuss zu den gestiegenen Energiekosten im Jahr 2022 nach § 36a SGB IX. Die DEGEMED und andere Verbände hatten sich seit vergangenem Herbst massiv für die Bereitstellung zusätzlicher Mittel eingesetzt, da die Reha-Einrichtungen den starken Anstieg der Kosten für Gas, Wärme und Strom in den Monaten seit März 2022 mit den bestehenden Vergütungssätzen nicht finanzieren können. Der Deutsche Bundestag hat daraufhin den Wirtschaftsstabilisierungsfonds geschaffen und damit bis zu 220 Mio. Euro bereitgestellt, um die Mehraufwendungen für Energie zu kompensieren. Die Grundlagen über das Verfahren zur Antragsstellung und zur Bereitstellung der Mittel werden im der Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung geregelt.

Was sind die wesentlichen Inhalte der Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung?

Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation und Vorsorge können nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung formlos in einem online-Verfahren einen Zuschuss in Höhe von 95% des Energiekostenanstiegs des Jahres 2022 als Zuschuss verlangen. Die Antragsstellung und Bearbeitung erfolgt über die Träger der Rehabilitation. Innerhalb der Deutschen Rentenversicherung wird dies die DRV Bund sein. Innerhalb der Krankenkassen die Siemens Betriebskrankenkasse (SBK) und innerhalb der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der Unfallkassen die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Zuständig ist immer der Hauptbeleger. Die Belegungsanteile einzelner Träger innerhalb eines Zweiges, also z. B. innerhalb der DRV, sind dabei zusammenzurechnen.

Die antragstellende Einrichtung ermittelt den Energiekostenanstieg durch den Vergleich ihrer Gesamtkosten aus dem Jahr 2022 mit dem Vorjahr und lässt sich die Richtigkeit dieser Angaben durch einen sachverständigen Dritten (z. B. Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer) bestätigen. Dieser Nachweis ist für den Antrag bereits ausreichend. Die Rechtsverordnung tritt voraussichtlich Anfang April in Kraft.

Wie bewertet die DEGEMED diese Verordnung?

Die Verbände der AG MedReha SGB IX bewerten in ihrer gemeinsamen Stellungnahme den Entwurf der Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung sehr positiv. Die AG MedReha SGB IX begrüßt insbesondere das bürokratiearme Antragsverfahren mit einem gebündelten Online-Antrag ohne weitere Schriftformerfordernisse. Die AG MedReha schlägt zusätzlich vor, dass auch Steuerberater als sachverständige Dritte die Nachweise für die Einrichtungen erstellen können. Außerdem sollte der Gesetzgeber auch Regelungen für die Jahre 2023 und 2024 schaffen, um künftige Anstiege der Energiekosten aufzufangen.

Kontakt:

Vera Knieps
Referentin Politik

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