Am 31.03.2023 wird der Bundesrat die Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung (ReHV)  beraten. Die Rechtsverordnung konkretisiert die Voraussetzungen für den Zuschuss zu den gestiegenen Energiekosten im Jahr 2022 nach § 36a SGB IX. Die DEGEMED und andere Verbände hatten sich seit vergangenem Herbst massiv für die Bereitstellung zusätzlicher Mittel eingesetzt, da die Vorsorge- und Reha-Einrichtungen den starken Anstieg der Kosten für Gas, Wärme und Strom in den Monaten seit März 2022 mit den bestehenden Vergütungssätzen nicht finanzieren können. Die DEGEMED geht davon aus, dass der Bundesrat der Verordnung zustimmt und diese am 01.04.2023 in Kraft tritt.

Die wesentlichen Inhalte der ReHV sind:

Ambulante und stationäre Reha-Einrichtungen erhalten einen einmaligen Energiekostenzuschuss für das Jahr 2022. Die Höhe des Zuschusses beträgt 95 % der Mehraufwendungen für Energie des Jahres 2022 im Vergleich zum Jahr 2021.
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich digital. Zuständig für den Antrag ist der jeweilige Hauptbeleger des Jahres 2022.

Sind die Hauptbeleger

  1. die gesetzlichen Krankenkassen, so ist die Siemens-Betriebskrankenkasse zuständig,
  2. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, so ist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. zuständig,
  3. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig.

Der Nachweis über die Energiekosten wird von den Reha-Einrichtungen erstellt. Die Plausibilität des Nachweises wird von einem sachverständigen Dritten geprüft. Die Reha-Einrichtung trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben. Der Antrag kann nur bis zum 30. April 2024 gestellt werden. Die ReHV ist bis zum 30. Juni 2024 befristet.

Im Augenblick ist noch offen, ab wann die digitalen Antragsverfahren zur Verfügung stehen und die Vorsorge- und Reha-Einrichtungen die Zuschüsse beantragen können.