Zertifizierung

Einheitliches Zertifizierungsverfahren
der BAR ist im Oktober gestartet

Das neue Qualitätssiegel der BAR: Stationäre Rehabilitationseinrichtungen müssen es bis spätestens 2013 vorweisen, sonst droht die Kündigung der Verträge.Frankfurt am Main. Schon seit dem Inkrafttreten des SGB IX im Jahr 2001 müssen stationäre Einrichtungen der Rehabilitation ein einheitliches Qualitätsmanagement verpflichtend ein- und durchführen (§ 20 Abs. 2 SGB IX). Doch die Zertifizierung durch anerkannte und zugelassene Zertifizierungsgesellschaften lag bisher im Ermessen der  Leistungserbringer. Seit dem 1. Oktober 2009 ist das nun vorbei. Denn mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wurde 2007 eine neue Vorschrift (§ 20 Abs. 2a SGB IX) in das Gesetz eingefügt. Sie legt fest, dass die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement sowie ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren zu vereinbaren haben. Mit Datum 1. September ist diese Vereinbarung auf Ebene der BAR nun geschlossen worden, seit dem 1. Oktober ist sie in Kraft getreten.

Ohne Zertifizierung kein Vertrag

Damit müssen stationäre Einrichtungen der Rehabilitation ihr internes Qualitätsmanagement ab sofort einheitlich und unabhängig neu zertifizieren lassen und die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen der BAR nachweisen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, dem wird von den Rehabilitationsträgern der Versorgungs-/Belegungsvertrag gekündigt (§ 21 Abs. 3 SGB IX). Es gibt allerdings Übergangsfristen: Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung (mithin zum 1.10.2012) muss ein gültiges Zertifikat nachgewiesen werden. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen, die mit Inkrafttreten der Vereinbarung oder kurze Zeit später nach einem Qualitätsmanagement-Verfahren zertifiziert wurden, das noch nicht von der BAR anerkannt wurde, gelten bis zum Ablauf des bisher gültigen Zertifikats als nach § 20 Abs. 2a SGB IX geeignet, jedoch längstens bis vier Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung (2013).


Service

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